Achtung:
Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Dies gilt ausschließlich für folgende Berufsgruppen:
Die Gesundheitsversorgung umfasst neben aller medizinischer Berufe auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
Für Eltern, auf die das zutrifft, ist folgender Antrag auszufüllen und vorab per Email (sekretariat@vssaal.de) oder Brief an die Schule zu senden.
Achtung – Änderungen bei der Betreuung für Schüler bei Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur
(akt. 21.03.2020, 11:20 Uhr)
Ein flächendeckendes Betreuungsangebot würde das Ziel, das mit den Schulschließungen erreicht werden soll, unterlaufen. Bitte versuchen Sie daher, auch wenn Sie zu den Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur (s.u.) zählen, möglichst eine private Betreuung Ihrer Kinder im persönlichen Umfeld zu organisieren.
Eine Notfallbetreuung an den Schulen wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler
- der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundstufe von Förderschulen sowie
- der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,
deren Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Einrichtungen, die
- der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe,
- der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf, z. B. Verkaufspersonal in Lebensmittelgeschäften), des Personen- und Güterverkehrs (z. B. LKW-Fahrer, Zugführer, Piloten, Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation – z. B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen bei Freizeit-Magazinen. Als Beschäftigte im Bereich der Medien gelten nicht nur Redakteure, sondern auch andere in den oben genannten Medien tätige Personen, die für deren Funktionsfähigkeit erforderlich sind) und
- der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Bitte beachten Sie: Die Notfallbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Erziehungsberechtigte – im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende – im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Notfallbetreuung ist, dass die Kinder
- keine Krankheitssymptome aufweisen,
- keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten und
- sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt als solches ausgewiesen worden ist. Sollten 14 Tage seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sein und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, ist eine Teilnahme möglich.
Wir bitten Sie, folgenden Antrag auszufüllen und vorab per Email oder Brief an die Schule zu senden.
Bitte legen Sie die Bestätigung des Arbeitgebers/ Dienstherren bei.
330 NL Coronavirus Anlage Erklärung